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AGB

Allgemeine Auftragsbedingungen Design Austria (AAB DA)

 

1. Geltung

 

Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) gelten für alle Design-Aufträge (kreative Leistungen) zwischen dem Designer DA und dessen Auftraggeber (AG). Sie sind nicht auf den Verkauf von Originalen oder auf gewerbliche Leistungen anzuwenden.

 

2. Grundlagen der Zusammenarbeit

 

2.1. Grundlage jedes Auftrags ist ein vom AG vorgegebener Rahmen (Briefing), dessen Anforderungen vom Designer zu erfüllen sind. Innerhalb des Briefings besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit.

2.2. Der Designer schafft das Werk eigenverantwortlich in eigener Person; er ist jedoch berechtigt, zur Durchführung sach- verständige Mitarbeiter oder Kooperationspartner heranzuzie- hen.

2.3. Allfällige Beratung des Designers bezieht sich aussch- ließlich auf das Fachgebiet Design, die Haftung für den »Rat des Fachmanns« nach ABGB (§ 1299) ist auf dieses Gebiet beschränkt.

2.4. Der AG sorgt dafür, dass dem Designer alle Unterlagen und Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden.

 

3. Urheberrecht und Nutzungsrecht

 

3.1. Soweit zwischen AG und Designer nichts Abweichendes vereinbart wurde, räumt der Designer dem AG ein Werknut- zungsrecht (ausschließliches Nutzungsrecht) ein. Hiervon ausge- nommen sind allfällige Programmierleistungen.

3.2. Der AG erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Gesamt- honorars und der Nebenkosten das vereinbarte Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungs- umfang. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Ver- einbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforder- liche Mindestumfang. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung des Designers.

3.3. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde.

3.4. Die dem AG (bzw. bei Agenturen deren Kunden), dem Nutzungswerber, eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrück- licher Zustimmung des Designers an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.

3.5. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der AG kein Eigentum. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten an den Rechtsnachfolger über, jedoch nur in dem zwischen dem Designer DA und seinem Kun- den vereinbarten Umfang. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung durch den Rechtsnachfolger bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Designers DA.

3.6. Will der AG nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbei- teten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechts; wenn diese von Dritten oder dem AG verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünscht der AG die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung.

 

4. Entgeltlichkeit von Präsentationen

 

4.1. Alle Leistungen des Designers erfolgen gegen Entgelt, lediglich die zur Offertlegung nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos.

4.2. Die Einladung des AG, eine Präsentation mit Vorentwür- fen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen. Die Höhe des Präsentationsentgelts ist frei verein- bar und umfasst, sofern nichts Anderes vereinbart wurde, die Hälfte eines üblichen Gestaltungshonorars als angemessene Entlohnung gemäß §§ 1004, 1152 ABGB. Mit Durchführung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.

4.3. Vergibt ein AG oder Auslober eines Präsentationswett- bewerbs nach erfolgter Präsentation überhaupt keinen oder nur einen erheblich reduzierten Auftrag an den Designer oder einen Präsentationsmitbewerber, stehen dem Designer das volle Gestal- tungshonorar anstelle des reduzierten Präsentationshonorars zu.

4.4. Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Nutzungsrechten.

 

5. Leistung, Fremdleistungen und Produktionsüberwachung

 

5.1. Zur Erbringung der gewünschten Leistung samt Überga- be der Produktionsdaten gilt eine angemessene Entlohnung nach §§ 1004, 1152 ABGB als vereinbart. Die Übergabe von Entwick- lungsdaten ist nur dann ein Teil der Leistung, wenn sie schriftlich und gegen entsprechendes zusätzliches Honorar vereinbart wurde.

5.2. Der Designer ist ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusam- menhang stehende, notwendige oder vereinbarte Nebenleistun- gen entweder gegen ortsübliches Entgelt selbst zu erbringen oder im Namen und für Rechnung seines AG an Dritte in Auftrag zu geben.Seite 5

Basisinformation Design Austria 02

5.3. Die Koordination sowie die Überwachung der Vervielfäl- tigung/Produktion (wie auch Farbabstimmung oder Drucküber- wachung) können vom AG an externe Producer-Fachleute oder den Designer vergeben werden. Sie erfordern einen getrennten Auftrag und erfolgen gegen Entgelt.

 

6. Rückgabe und Aufbewahrung

 

6.1. Der AG erhält alle Unterlagen, Zwischenergebnisse, Entwürfe, Konzeptionsbeschreibungen und Ausarbeitungen zu treuen Handen. Bis zum Erwerb der Nutzungsrechte sowie im Ablehnungsfall (Nutzungsverzicht) ist es dem AG nicht gestattet, davon Ablichtungen herzustellen, sie in Computersystemen abzuspeichern oder Dritten zur Ansicht oder Weiterbearbeitung zugänglich zu machen, ausgenommen zum Zweck der Ent- scheidungsfindung durch Meinungsforschungsinstitute.

6.2. Entwurfsoriginale und Computerdaten sind dem Desi- gner, sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforder- lich sind, auf Gefahr und Rechnung des AG unbeschädigt zurück- zusenden bzw. zu übergeben.

 

7. Haftung

 

7.1. Der Designer haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit hat er bis zur Höhe seines Honorars (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) einzustehen.

7.2. Mängel sind dem Designer unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist unverzüglich nach Emp- fang der Leistungen anzuzeigen. Kosten, die bei Inanspruchnah- me Dritter trotz Bereitschaft des Designers zur Mängelbehebung entstehen, trägt der AG. Ein Nachbesserungsanspruch erlischt nach sechs Monaten.

7.3. Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und Ausar- beitungen übernimmt der Designer keine Haftung. Ebenso haftet er nicht für die Richtigkeit von Text und Bild, wenn Arbeiten vom AG genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle dem AG zumindest angeboten wurde.

7.4. Soweit der Designer notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des AG an Dritte in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfül- lungsgehilfen des Designers DA.

7.5. Die vom AG überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden vom Designer unter der Annahme verwendet, dass der AG zu deren Verwendung berechtigt ist und bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der AG haftet dem Designer gemäß § 86 UrhG für jede Art widerrechtlicher Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars, soweit eine solche zumindest fahrlässig durch ihn ermöglicht oder geduldet wurde.

 

8. Namensnennung und Belegmuster

 

8.1. Der Designer ist gem. § 20 UrhG zur Anbringung seines Namens bzw. Pseudonyms, Firmenwortlauts oder Logos auf jedem von ihm entworfenen Werk/Produkt sowie Werbemittel dafür oder Veröffentlichungen darüber berechtigt. Form und Dauer der Kennzeichnung können mit dem AG abgesprochen werden.

8.2. Dem Designer verbleibt in jedem Fall gem. § 26 UrhG das Recht, Abbildungen der von ihm entworfenen Werke/Pro- dukte zum Zweck der Eigenwerbung (Promotion) in gedruckter Form zu verwenden oder zu diesem Zweck im weltweiten Inter- net bereit zu stellen.

8.3. Bei dreidimensionalen Gegenständen hat der Designer Anspruch auf für ihn kostenlose Überlassung von Ablichtungen der Gegenstände, die mit Hilfe seiner Design-Findung hergestellt wurden, sowie auf Übergabe eines Belegexemplars, soweit letz- teres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Bei Druckwerken hat der Designer Anspruch auf zumindest fünf Exemplare der von ihm gestalteten Werke.

 

9. Rücktritt und Storno

 

9.1. Der AG und der Designer sind berechtigt, nach Vorlage der Erstpräsentation ohne Angabe von Gründen vom Auftrag zurückzutreten, wobei vom AG das Präsentationshonorar gemäß Punkt 4.2. AAB DA zu bezahlen ist.

9.2. Storniert der AG während der Gestaltungs- oder Aus- führungsphase oder innerhalb einer aufrechten Rahmenvereinba- rung durch Gründe, die nicht vom Designer zu verantworten sind, den Auftrag, oder reduziert er den Auftragsumfang, ver- pflichtet er sich zur Vergütung des Gestaltungshonorars zuzüglich des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenauf- wands.

9.3. Unabhängig davon ist der Designer berechtigt, ein Ent- gelt für bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitskapazität und allenfalls dadurch erlittenen Schaden dem AG in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung eines Nutzungsentgelts entfällt, alle Rechte bleiben beim Designer.

 

10. Schlussbestimmungen

 

10.1. Der Schriftform bedarf jede von den AAB DA ab- weichende oder diese ergänzende Vereinbarung sowie alle Rahmenvereinbarungen.

10.2. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Erfül- lungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Designers.

 

 

 

 

Allgemeine Auftragsbedingungen des Fachverbandes der Audiovisions – und Filmindustrie Österreichs

für die Herstellung von Werbefilmen vom 1. Juni 1999

 

1.0. ALLGEMEINES

 

1.1. Die Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Audiovisions- und Filmindustrie Österreichs für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages.

Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl Nr.140/1979 in der dzt. gültigen Fassung zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.

Eine rechtliche Bindung des Produzenten tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes/Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterfertigung des Vertrages ein. Mit Unterfertigung des Auftragschreibens bzw. der Auftragsbestätigung werden die Allgemeinen Auftrags- u. Lieferbedingungen akzeptiert.

1.2. Die Herstellung des Filmwerkes, gleichgültig auf welchem Trägermaterial, erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches zu den im Produktionsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten Bedingungen. Die vom Produzenten oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, soferne diese im Film keine Verwendung finden oder soferne dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Produzenten. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

1.3. Im Produktionsvertrag ist bereits zu vermerken, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist.

 

2.0. KOSTEN

 

2.1. Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten, einschließlich einer Sende- bzw. vorführfähigen Erstkopie, sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk in dem gemäß Punkt 7.2 vorgesehenen Ausmaß enthalten. Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt max. 10 Stunden

2.2. Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind üblicherweise in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich HU in Rechnung gestellt.

2.3. Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt.

Wird ein Drehbuch bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an den Produzenten vorzunehmen.

2.4. Entsprechend der Vereinbarung zwischen cfp (Commercial Filmproductions Europe) und EAAA (European Advertising Agencies Association) werden auf die kalkulierten Nettoproduktionskosten ein Zuschlag von 15% für Gemeinkosten (HU), sowie 10% für Gewinn auf die Selbstkosten aufgeschlagen. Hiezu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer.

2.5. Verlangt der Auftraggeber den Abschluß einer bestimmten Versicherung, so hat er dies dem Produzenten spätestens bei Vertragsabschluß mitzuteilen und die Kosten hiefür zu vergüten.

2.6. Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlaßte fachliche Beratung.

3.0. HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, FREMDSPRACHIGE FASSUNGEN

3.1. Vor-, bzw. Dreharbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages.

3.2. Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt dem Produzenten. Der Produzent hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten über Ort und vorgesehene Abläufe der Vorarbeiten, Aufnahmen und Nachbearbeitung zu unterrichten.

Die Abnahme durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität.

3.3. Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Der Produzent hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.

3.4. Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der Produzent ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.5.Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigten Drehbuch Änderungsvorschläge seitens des Produzenten, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen, werden eingebracht werden, bedürfen sie der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bzw. seines Bevollmächtigten. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden.

3.6. Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation, Packshot bzw. Titeländerung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

 

4.0. HAFTUNG

 

4.1. Der Produzent verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr, daß die Produktion eine einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist.

4.2. Tritt bei Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Produzent nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder vom Produzenten noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen zzgl.HU werden jedoch verrechnet.

4.3. Sachmängel, die vom Produzenten anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der Produzent nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlung gesetzlichen Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Produzent ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

4.4. Der Produzent haftet für alle Rechtsverletzungen, die von ihm während der Herstellung allenfalls verursacht werden, jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten.

 

5.0. RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH DEN AUFTRAGGEBER

 

5.1. Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Produzenten vor Drehbeginn vom Auftrag zurück, ist diese berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteilige HU und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

5.2. Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Drehbeginn ist der Produzenten berechtigt, 2/3 der kalkulierten und vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten zuzüglich HU und entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

5.3. Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. u. dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Drehbeginn zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.

 

6.0. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

Soferne nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

1/2 bei Auftragserteilung, 1/2 bei Rechnungserhalt

Netto, ohne Abzug. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in der Höhe von 5% als vereinbart. Bei Zahlungsverzug nach 30 Tagen erhöhen sich die Verzugszinsen monatlich um 2,5%.

 

7.0. URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE

 

7.1. Das Filmwerk wird aufgrund des vom Auftraggeber und vom Filmproduzenten akzeptierten Drehbuches hergestellt. Der Produzent verfügt gem. § 38/1 UrhG über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.

7.2. Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem fertigen Werk dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden. Nach geltender Usance sind dies die Sende-, Aufführungsrechte für das Gebiet der Republik Österreich ORF, TV-, Kabelgesellschaften und/oder Kino für die Dauer eines Jahres ab Fertigstellung/Ersteinsatz. Die für eine Verlängerung oder Erweiterung der Sende-/Aufführungsrechte verbindlichen Unterlagen über Abgeltung der Urheber- und Leistungsschutzrechte insbesondere für den Bereich Darsteller, Sprecher, Musik, Archivmaterialien liegen im Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie Österreichs auf. Die Verrechnung dieser anfallenden Kosten erfolgt durch den Produzenten gemäß 2.3.

7..3. Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, soferne sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.

7.4. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, daß die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Produzenten vorgenommen werden.

7.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Einsatz des Filmwerkes außerhalb der im Produktionsvertrag genannten Ländern und Zeiträumen der Produktionsfirma unverzüglich zu melden.

7.6. Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterbänder und ebenso das Restmaterial beim Produzenten.

7.7. Der Produzent verpflichtet sich, das Original-, Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes fachgerecht gegen Kostenersatz zu lagern. Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei Spots zwei Jahre, bei allen übrigen Auftragsproduktionen fünf Jahre. Vor Ablauf der jeweiligen Frist hat der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter schriftlich die Dauer einer weiteren Aufbewahrung zu fordern. Bezüglich der Kostenabgeltung dieser zusätzlichen Aufbewahrung ist entsprechend der Richtlinien der Berufsgruppe Werbefilmhersteller des Fachverbandes der Audiovisions- und Filmindustrie Österreichs zu verfahren.

7.8. Mit der Ablieferung des Filmwerkes geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn das Filmwerk beim Produzenten oder bei einer von ihm beauftragten Kopieranstalt gelagert wird.

 

8.0. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

 

8.1. Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen.

8.2. Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwerkes verantwortlich zeichnet.

8.3. Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß.

8.4. Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

8.5. Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten.

8.6. Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.

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